Der/die Bürgerbeauftragte kann Ihnen in jenen Fällen und Situationen zur Seite stehen, welche von den Bestimmungen der Verfassung der Slowakischen Republik und vom Gesetz über die/den öffentlichen Bürgerbeauftragten geregelt werden.
Er/Sie kann zum Beispiel bei der Untätigkeit der Behörden der öffentlichen Verwaltung – bei der sog. unnötigen Verfahrensverschleppung einschreiten, kann Ihnen jedoch im Falle von nachbarschaftlichen Streitigkeiten, Vertragsbeziehungen, Verlassenschafts-(Nachlassverfahren) oder Darlehen nicht behilflich sein.
Mehr erfahren Sie im Leitfaden durch die Galaxie der Organe der öffentlichen Verwaltung.